2011/08/0077•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0077
2011/08/0077Cour administrative suprême4 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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