2011/07/0265•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0265
2011/07/0265Cour administrative suprême28 mai 2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die in den Spruchpunkten "Position 1 b", "Position 2 b" und "Position 3 b" des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Oktober 2011 erteilten Aufträge bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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