2011/07/0195•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0195
2011/07/0195Cour administrative suprême28 mai 2014
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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