2011/07/0165•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0165
2011/07/0165Cour administrative suprême19 déc. 2013
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
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