2011/07/0094•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0094
2011/07/0094Cour administrative suprême26 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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