2011/07/0091•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0091
2011/07/0091Cour administrative suprême25 sept. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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