2011/07/0080•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0080
2011/07/0080Cour administrative suprême20 févr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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