2011/06/0201•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0201
2011/06/0201Cour administrative suprême21 mars 2014
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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