2011/06/0104•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0104
2011/06/0104Cour administrative suprême7 nov. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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