2011/06/0026•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0026
2011/06/0026Cour administrative suprême27 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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