2011/06/0024•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0024
2011/06/0024Cour administrative suprême21 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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