2011/06/0006•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0006
2011/06/0006Cour administrative suprême27 août 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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