2011/06/0004•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0004
2011/06/0004Cour administrative suprême24 avr. 2014
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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