2011/05/0175•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0175
2011/05/0175Cour administrative suprême6 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.
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