2011/05/0157•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0157
2011/05/0157Cour administrative suprême30 janv. 2014
Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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