2011/05/0080•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0080
2011/05/0080Cour administrative suprême8 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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