2011/05/0031•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0031
2011/05/0031Cour administrative suprême8 avr. 2014
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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