2011/05/0004•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0004
2011/05/0004Cour administrative suprême31 janv. 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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