2011/04/0202•Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0202
2011/04/0202Cour administrative suprême11 sept. 2013
Berufungsrecht Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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