2011/04/0134•Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0134
2011/04/0134Cour administrative suprême26 févr. 2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei gemeinsam Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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