2011/03/0202•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0202
2011/03/0202Cour administrative suprême24 sept. 2014
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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