2011/03/0173•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0173
2011/03/0173Cour administrative suprême19 déc. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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