2011/02/0250•Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0250
2011/02/0250Cour administrative suprême11 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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