2011/02/0068•Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0068
2011/02/0068Cour administrative suprême20 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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