2011/02/0020•Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0020
2011/02/0020Cour administrative suprême19 juil. 2013
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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