2011/01/0244•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0244
2011/01/0244Cour administrative suprême25 févr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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