2011/01/0192•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0192
2011/01/0192Cour administrative suprême19 sept. 2013
Der angefochtene Bescheid wird im bekämpften Umfang, nämlich soweit damit Spruchpunkt 3) des gegen die mitbeteiligte Partei ergangenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juni 2010, Zl. S 180.976/MG/09 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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