2011/01/0164•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0164
2011/01/0164Cour administrative suprême19 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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