Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0158

2011/01/0158Cour administrative suprême24 oct. 2013

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2013

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

Wegweisung und Betretungsverbot nach § 38 a Sicherheitspolizeigesetz sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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