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2010/21/0517•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0517
2010/21/0517Cour administrative suprême28 août 2012
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird insoweit, als er die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 30. August 2010 für rechtmäßig erklärt und feststellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, sowie im Kostenpunkt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen Umfang der Anfechtung (Schubhaftbescheid) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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