2010/21/0425•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0425
2010/21/0425Cour administrative suprême27 janv. 2011
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen.
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