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2010/21/0406•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0406
2010/21/0406Cour administrative suprême19 avr. 2012
Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und den anderen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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