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2010/21/0260•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0260
2010/21/0260Cour administrative suprême5 juil. 2011
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Vollzug
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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