2010/16/0274•Verwaltungsgerichtshof 2010/16/0274
2010/16/0274Cour administrative suprême11 sept. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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