2010/15/0195•Verwaltungsgerichtshof 2010/15/0195
2010/15/0195Cour administrative suprême20 mars 2014
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Jahre 2000 bis 2003 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (betreffend die Jahre 1995 bis 1999 und das Jahr 2004) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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