2010/13/0173•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0173
2010/13/0173Cour administrative suprême18 déc. 2013
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Umsatz- und Einkommensteuer 2000 bis 2003 sowie Umsatzsteuer 2004) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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