2010/13/0154•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0154
2010/13/0154Cour administrative suprême24 sept. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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