2010/13/0145•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0145
2010/13/0145Cour administrative suprême23 oct. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidirgkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.