2010/13/0126•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0126
2010/13/0126Cour administrative suprême29 juil. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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