2010/13/0100•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0100
2010/13/0100Cour administrative suprême18 déc. 2013
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit in seinem Abspruch über den Ersatz der Familienbeihilfe für die Jahre 2000 bis 2005, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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