2010/13/0076•Verwaltungsgerichtshof 2010/13/0076
2010/13/0076Cour administrative suprême29 juil. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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