2010/11/0149•Verwaltungsgerichtshof 2010/11/0149
2010/11/0149Cour administrative suprême26 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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