2010/11/0085•Verwaltungsgerichtshof 2010/11/0085
2010/11/0085Cour administrative suprême24 juil. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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