2010/07/0069•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0069
2010/07/0069Cour administrative suprême24 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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