2010/05/0197•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0197
2010/05/0197Cour administrative suprême30 janv. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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