Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0173

2010/05/0173Cour administrative suprême30 janv. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014

Spruch

I) zu Recht erkannt:

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer (zur Zl. 2010/05/0174) wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in jener Rechtssache, in der er mit hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, Zl. 2012/04/0040, angerufen wurde, ausgesetzt.

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