2010/05/0173•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0173
2010/05/0173Cour administrative suprême30 janv. 2014
I) zu Recht erkannt:
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) den Beschluss gefasst:
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer (zur Zl. 2010/05/0174) wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in jener Rechtssache, in der er mit hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, Zl. 2012/04/0040, angerufen wurde, ausgesetzt.
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