2010/05/0129•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0129
2010/05/0129Cour administrative suprême6 nov. 2013
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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