2010/05/0061•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0061
2010/05/0061Cour administrative suprême23 juil. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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