2010/03/0173•Verwaltungsgerichtshof 2010/03/0173
2010/03/0173Cour administrative suprême18 sept. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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