2010/03/0075•Verwaltungsgerichtshof 2010/03/0075
2010/03/0075Cour administrative suprême23 août 2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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